Zum Stichtag 19. Januar 2013 tritt die so genannte dritte EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft.
Das bedeutet: Alle Führerscheine, die die Behörden ab dem 19. Januar erteilen oder
verlängern sind unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis automatisch auf 15
Jahre befristet. Auch beim Ersatz eines verlorengegangenen Führerscheins wird dann nur
noch der neue, zeitlich limitierte EU-Kartenführerschein ausgegeben. Gleichzeitig hat die
EU die bisherigen Führerscheinklassen teilweise neu geordnet.
Die neue Klasse AM (Mindestalter 16 Jahre) umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder
sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads), jeweils mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 Kubikzentimetern Hubraum
beziehungsweise 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge gehörten bislang zu den
Fahrerlaubnisklassen M und S.
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 (Mindestalter 18 Jahre) eine
eigenständige Fahrberechtigung, die sich nicht mehr automatisch nach zwei Jahren zur
unbeschränkten Klasse A erweitert. A2 wird künftig definiert mit einer Motorleistung von
bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19. Januar 2013 Krafträder der
neuen Klasse A2 und – nach Ablauf von zwei Jahren und ohne nochmalige Prüfung –
Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Inhaber der neuen Klasse A2 benötigen
hingegen nach Ablauf von zwei Jahren neben einer erneuten Fahrschulausbildung auch
noch eine weitere praktische Prüfung für den Fahrspaß ohne Grenzen. Eine theoretische
Prüfung ist für den Aufstieg nicht erforderlich.
alte Regelung | Definition |
derzeitige Klasse M (vormals Klasse 4). Wird z.B. von der Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw - vormals Klasse 3) eingeschlossen | Kleinkrafträder mit max. 50 cm³ und einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder bei Elektroantrieb max. 4 kW. Möglich ab 16 Jahre. Dies beinhaltet auch Kleinkraft- räder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind. |
Neuerungen | |
keine |
alte Regelung | Definition |
derzeitige Klasse A1 (vormals Klasse 1B): Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. | Leichtkrafträder mit max. 125 cm³, max. 11 kW Leistung bei einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von 0,1 kW/kg Möglich ab 16 Jahre. Geeignete Fahrzeuge mit einer maximalen Leistung von 11 kW dürfen also nicht weniger als 110 kg fahrfertig wiegen. |
Neuerungen | |
Nach wie vor max. 11 kW, aber Wegfall der Limitierung auf 80 km/h ab dem 19.01.2013, es greift das Leistungsgewicht von 0,1 kW/kg. Wer seinen PKW Führerschein oder Klasse 4 vor dem 01.04.1980 erworben hat, darf weiterhin auch Leichtkrafträder mit offener Geschwindigkeit fahren. |
alte Regelung | Definition |
Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt): Die Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, können die unbeschränkte Klasse A direkt erwerben. | Motorräder mit Leistungsbeschränkung, Stufenklasse mit max. 35 kW Leistung bei einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von 0,2 kW/kg. Möglich ab 18 Jahre. Geeignete Fahrzeuge mit einer maximalen Leistung von 35 kW dürfen also nicht weniger als 175 kg fahrfertig wiegen. |
Neuerungen | |
25 kW bei 0,16 kW pro kg auf 35 kW bei 0,2 kW pro kg. Bei Vorbesitz der alten Klasse 3 oder 4: Wer diese Führerscheine vor dem 01.04.1980 gemacht hat, dem wird der Einstieg in die Motorradwelt mit einer verkürzten praktischen Prüfung für den Führerschein A2 = 35 kW erleichtert. |
TIP: Für den einen oder anderen Biker ist auch eine Leistungssteigerung von 25 auf 35 kW innerhalb seiner Führerscheinklasse interessant! Die in anderen Ländern der EU gültige Regelung, wonach ein Fahrzeug, einfach ausgedrückt. max. 70 kW Ausgangsleistung haben darf, ist in Deutschland bislang nicht umgesetzt. Es können nach wie vor auch Fahrzeuge mit mehr als 70 kW gedrosselt werden. |
alte Regelung | Definition |
derzeitige Klasse A unbeschränkt (vormals Klasse 1): Die Klasse A unbeschränkt setzt den 2-jährigen Vorbesitz der Klasse A beschränkt voraus. Die Klasse A beschränkt wird nach 2 Jahren automatisch zur Klasse A unbeschränkt (dazu ist weder ein Antrag noch eine weitere Ausbildung oder Prüfung nötig). | Motorräder ohne Leistungs- beschränkung, möglich bei 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A2 oder ab 24 Jahren beim Direkteinstieg. |
Neuerungen | |
Bei Vorbesitz der Klassen 1B oder A1: Wer diese Führerscheine vor dem 19.01.2013 gemacht hat, dem wird der Einstieg in die Motorradwelt mit einer verkürzten praktischen Prüfung für den Führerschein A2 = 35 kW erleichtert. Die Altersgrenze wird bei Direkteinstieg von 25 Jahren auf 24 Jahre gesenkt. |
alte Regelung | Definition |
Mofaprüfbescheinigung: einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor — auch ohne Tretkurbeln —, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. Die MOFA-Prüfbescheinigung kann jeder erwerben (§ 5 FeV). Personen, die vor dem 1.4.1965 geboren sind, benötigen keine MOFA-Prüfbescheinigung, stattdessen muss u.a. der Personalausweis mitgeführt werden (§ 76 Nr. 3 FeV) | In Deutschland bleibt die Mofaprüfbescheinigung erhalten, wonach mit 15 Jahren ein Mofa mit max. 50 cm³ und max. 25 km/h gefahren werden darf. |
Neuerungen | |
keine |
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